Tennisabteilung des FC Südstern Karlsruhe e.V.
Tennisabteilung des FC Südstern Karlsruhe e.V.

Abteilungsrichtlinien | Version 2015

Richtlinien der Tennisabteilung des FC Südstern Karlsruhe gemäß

Vereinssatzung § 2 Absatz 3 – Beschluss vom 17. Oktober 1978



§ 1 NAME UND GRÜNDUNGSTAG

 

Die Tennisabteilung hat ihren Sitz in 76199 Karlsruhe, Ettlinger-Allee 7.
Die Abteilung wurde im Jahre 1975 gegründet, die Vereinsfarben sind blau-weiß. Der Abteilungsname lautet: Tennisabteilung Südstern Karlsruhe.  

 

 

§ 2 VERHÄLTNIS ZU DEN VERBÄNDEN

 

Die Abteilung ist Mitglied im Badischen Tennisverband (BTV) und im Deutschen Tennis Bund (DTB). Der Verband ist Mitglied im DTB. Für alle Mitglieder sind die Satzungen des DTB und des BTV sowie die satzungsgemäß erlassenen Bestimmungen und die Wettspielordnung des BTV verbindlich.

 

 

§ 3 GESCHÄFTSJAHR

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr gemäß Satzung des Vereins. Die Richtlinien bilden einen Teil der Vereinssatzung. Siehe § 2 Abs.3 der Vereinssatzung, Beschluss der Generalversammlung vom 17.10.1978 und 11.5.1990

 

 

§ 4 ZWECK UND ZIEL

 

Zweck der Abteilung ist die planmäßige Pflege des Tennissports. Die Abteilung verfolgt ausschließlich das Ziel die sportliche Tätigkeit auf rein gemeinnütziger Grundlage auszuüben. Mittel für Zweck und Ziel sind geregelte Übungs-tage, Beteiligung an den Verbandsspielen mit Senioren-, Seniorinnen-, Damen-, Herren- und Jugendmannschaften, sowie Austragung von Privatspielen im In-und Ausland, Unterhaltung der für die sportliche Tätigkeit notwendigen Sportanlagen, Einrichtungen und Geräte.

 

 

§ 5 MITGLIEDER

 

Die Abteilung besteht aus aktiven, passiven und jugendlichen Mitgliedern. Aktive Mitglieder sind ausübende Mitglieder, die den Tennissport innerhalb der Abteilung pflegen und an den Spielen und Wettkämpfen der Abteilung und an Trainingsstunden teilnehmen. Die aktiven Mitglieder genießen alle Rechte die sich aus den Richtlinien insbesondere aus der Zweckbestimmung der Abteilung ergeben. Sie haben gleichzeitig die aus den Richtlinien und die aus dem Zweck der Abteilung sich ergebenden Pflichten zu erfüllen.

Passive Mitglieder sind solche, die den Tennissport nicht oder nicht mehr, oder vorübergehend nicht  ausüben. Sie zahlen für die Dauer der passiven Mitgliedschaft in der Abteilung keinen Abteilungsbeitrag. Jugendliche Mitglieder sind Personen bis zum 18. Lebensjahr. Die Überführung zu den aktiven oder passiven Mitgliedern erfolgt automatisch jeweils auf den der Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden 1. Januar.

 

 

§ 6 WAHLRECHT UND AUFNAHME IN DIE ABTEILUNG

 

Aktive und passive Mitglieder haben das passive und das aktive Wahlrecht. Mitglied der Abteilung kann jede Person auf Antrag werden. Die Abteilungsleitung entscheidet über die Aufnahme in die Abteilung oder eine evtl. Ablehnung. Die Entscheidung ist dem Antragssteller schriftlich ohne Begründung mitzuteilen. Das Aufnahmegesuch eines Jugend-lichen muss von den Eltern unterschrieben sein.

 

 

§ 7 ABTEILUNGSBEITRAG UND ANDERE ENTGELTE

 

Die Abteilungsbeiträge einschließlich Aufnahmegebühren der Abteilung werden vom Arbeitskreis festgelegt und von der Hauptversammlung der Tennisabteilung bestätigt. Andere Entgelte z. Bsp. bei Veranstaltungen der Abteilung können durch den Arbeitskreis festgelegt werden.

 

 

§ 8 ORGANE DER ABTEILUNG

 

  1. Organe der Abteilung sind neben dem Abteilungsleiter (§ 17 der Vereinssatzung) alle Mitglieder der Abteilungsleitung und die Hauptversammlung der Abteilung.
  2. Auf Antrag kann die Hauptversammlung einem aus dem Amt scheidenden Abteilungsleiter für besonders verdienstvolle Leistungen den Titel -Ehrenvorsitzender der Tennisabteilung- aussprechen.

 

 

§ 9  ABTEILUNGSLEITUNG

 

 

  1. Die Abteilungsleitung besteht aus folgenden Mitgliedern: Abteilungsleiter/Abteilungsleiter Stellv./ 2. Ass. des Abteilungsleiters. Weitere Mitglieder der Abteilungsleitung können vom Abteilungsleiter berufen werden  Die anfallenden Aufgaben werden in einem Geschäftsverteilungsplan den Mitgliedern der Abteilungleitung zugeordnet.
  2. Der Abteilungsleiter leitet die Abteilung nach Maßgabe der Vereinssatzung und den Abteilungsrichtlinien. Er führt den Vorsitz bei Versammlungen und Sitzungen und leitet die Tätigkeit des Arbeitskreises und der Ausschüsse.
  3.  Der Abteilungsleiter ist befugt, in dringenden unaufschiebbaren Fällen selbständig im Rahmen des Zwecks der Abteilung Entscheidungen zu treffen.
  4. Die Abteilungsleitung trifft alle Maßnahmen und Anordnungen, die Ziel und Zweck der Abteilung erfordern. Sie ist weiterhin für die Entscheidung in allen Fragen und für alle Aufgaben zuständig, soweit sie nicht durch diese Richtlinien geregelt sind. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Abteilungsleiters.
  5. Die Abteilungsleitung ist gegenüber der Hauptversammlung zur Rechenschaft verpflichtet. Zur Abwicklung der laufenden Geschäfte führt die Tennisabteilung ein Girokonto. Die Kassenführung unterliegt der Vereinsrevision. Zur Deckung der laufenden Ausgaben eines Geschäftsjahres erhält die Abteilung einen jährlichen Etat sowie 50 % des jährlich ausgeschütteten Betrages aus den Einnahmen der Tennishalle.
  6. Zur Teilnahme an Sitzungen der Abteilungsleitung sind nur Mitglieder der Abteilungsleitung berechtigt. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Mitglieder des Vereins-Vorstandes und der Ehrenvorsitzende der Abteilung können jederzeit an den Sitzungen teilnehmen.
  7. Im laufenden Geschäftsjahr aus der Abteilungsleitung ausscheidende Mitglieder kann der Abteilungsleiter nach Zustimmung der übrigen Mitglieder der Abteilungsleitung ersetzen.

 

§ 10  SPIELORDNUNG / HALLENORDNUNG

 

  1. Die jeweils geltende Spielordnung und Hallenordnung ist für alle Mitglieder verbindlich. Die Spielordnung und die Hallenordnung werden von der Abteilungsleitung erstellt. Änderungen sind zu jeder Zeit möglich und werden durch Aushang angezeigt.

 

§ 11  INFORMATIONEN

 

  1. Die Information der Mitglieder kann erfolgen durch Rundschreiben, e-mail/Homepage, Clubheft, Aushang im Schaukasten im lubhaus, in der Tennishalle oder auf der Tennisanlage, oder auch in der Hauptversammlung. 

 

§ 12  HAUPTVERSAMMLUNG

 

  1. Die Hauptversammlung findet alle zwei Jahre statt. Die Einberufung zur Hauptversammlung erfolgt mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstag durch die Abteilungsleitung unter Angabe der Tagesordnung, die mindestens folgende Punkte enthalten muss: Bericht des Abteilungsleiters, der Sportwarte und des Jugendwarts. Entlastung der Abteilungsleitung. Neuwahl der Abteilungsleitung, sowie weiterer Mitglieder der Abteilungsleitung. Anträge und Verschiedenes.
  2. Die Entlastung der Mitglieder der Abteilungsleitung erfolgt durch die Hauptversammlung auf Antrag. Die Wahl des Abteilungsleiters und der übrigen Mitglieder der Abteilungsleitung erfolgt für zwei Jahre.
    Anträge zur Hauptversammlung müssen spätestens sieben Tage vor dem Versammlungstag beim Abteilungsleiter eingereicht werden.
  3. Die Versammlung dient der Information der Mitglieder über alle Angelegenheiten der Abteilung und der Ausübung der den Mitgliedern zustehenden Rechte.
  4. Die Hauptversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig, sie entscheidet mit absoluter Stimmenmehrheit. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, wenn die Versammlung deren Zulassung mit 2/3 Mehrheit beschließt. Alle Wahlen sind grundsätzlich offen. Geheime Wahlen können mit einfacher Stimmenmehrheit beantragt werden.
  5. Als Abteilungsleiter, sowie Stellvertreter sind nur Mitglieder über 25 Jahre wählbar.
  6. Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.
  7. Die außerordentliche Hauptversammlung kann jährlich einmal stattfinden. Sie ist von der Abteilungsleitung einzuberufen, wenn ein schriftlicher Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder vorliegt, oder die Abteilungsleitung wichtige Gründe hat, die eine solche Einberufung rechtfertigen.

 

§ 13  BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

 

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und Rechte aus den Abteilungsrichtlinien erlöschen sofort.
  2. Der Austritt kann nur durch eingeschriebenen Brief an den Verein zum Jahresende erfolgen. Die Pflicht zur Zahlung des Beitrages sowie sonstiger finanzieller Verpflichtungen besteht bis zum Ende des Kalenderjahres.
  3. Auf Antrag des Abteilungsleiters kann ein Mitglied aus der Abteilung durch die Abteilungsleitung ausgeschlossen werden, wenn folgendes vorgefallen ist. Ein Mitglied ist seinen Verpflichtungen gegenüber der Abteilung trotz Aufforderung nicht nachgekommen, bei Verstoß gegen die Abteilungsrichtlinien, bei abteilungsschädigendem Verhalten, bei schuldhafter Beschädigung von Vereinseigentum.
  4. Von der Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich Mitteilung zu machen.
    Frist für Widerspruch 14 Tage nach Zustellung der Kündigung.

 

   Im Jahre 2015. Die Abteilungsleitung der Tennisabteilung

 

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